Jurafuchs

§ 11

NKomZG
Zusammensetzung der Verbandsversammlung
Zweckverband
Stand 2024-02-08
(1)
Hat nach der Verbandsordnung jedes Verbandsmitglied nur eine Stimme in der Verbandsversammlung, so werden die kommunalen Verbandsmitglieder von ihrer Hauptverwaltungsbeamtin oder ihrem Hauptverwaltungsbeamten vertreten, andere Verbandsmitglieder entsenden je eine Vertreterin oder einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Vertretung eines kommunalen Verbandsmitglieds kann auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 eine andere Beschäftigte oder einen anderen Beschäftigten des Verbandsmitglieds in die Verbandsversammlung entsenden. Ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte eines kommunalen Verbandsmitglieds ehrenamtliche Geschäftsführerin oder ehrenamtlicher Geschäftsführer des Zweckverbandes, so entsendet die Vertretung des Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder in die Verbandsversammlung. Für das von einer Kommune nach Satz 1 oder 2 entsandte Mitglied der Verbandsversammlung benennt die Vertretung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, die oder der bei ihr beschäftigt ist. Für ein nach Satz 3 entsandtes Mitglied benennt die Vertretung des Verbandsmitglieds ein anderes ihrer Mitglieder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter.
(2)
Hat ein Verbandsmitglied nach der Verbandsordnung mehrere Stimmen, so kann die Verbandsordnung vorsehen, dass das Stimmrecht durch eine entsprechende Anzahl von Vertreterinnen oder Vertretern ausgeübt wird. Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder sind neben den Personen nach Absatz 1 die von der jeweiligen Vertretung dieser Mitglieder bestimmten Personen. Diese müssen für die Vertretung der Kommune wählbar sein.
(3)
Die Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Wird das Stimmrecht durch mehrere Personen ausgeübt, so können sich die Vertreterinnen oder Vertreter desselben Verbandsmitglieds, die nicht Hauptverwaltungsbeamtin oder Hauptverwaltungsbeamter oder entsandte Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 1 Satz 2 sind, in der Ausübung des Stimmrechts vertreten. Sie können hierbei auch durch andere, durch das Verbandsmitglied benannte Ersatzpersonen vertreten werden. Für Ersatzpersonen, die von kommunalen Verbandsmitgliedern benannt werden, gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

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