Jurafuchs

§ 8

NKomZG
Rechtsstellung
Zweckverband
Stand 2024-02-08
(1)
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht.
(2)
Der Zweckverband ist berechtigt, nach Maßgabe des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes Gebühren und Beiträge zu erheben und Kostenerstattungen zu verlangen.

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