1 Die Verbandsversammlung beschließt über 1. Änderungen der Verbandsordnung, 2. die Auflösung oder Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft, 3. die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden, 4. die Wahl der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung, 5. die Bestimmung einer anderen Person im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 , 6. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes die Vertretung oder der Hauptausschuss beschließt. 2 Die Verbandsordnung kann die Beschlussfassung über einzelne der in Satz 1 Nr. 6 genannten Angelegenheiten einem anderen Organ zuweisen; dies gilt nicht für Rechtssetzungsbefugnisse.
§ 13
NKomZGAufgaben der Verbandsversammlung
Zweckverband
Stand 2024-02-08