(1)
Soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, gelten für Zweckverbände die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes entsprechend. Dabei entsprechen
1.
der Zweckverband der Gemeinde,
2.
die Verbandsversammlung dem Rat,
3.
die Mitglieder der Verbandsversammlung den Ratsfrauen und Ratsherren,
4.
die Verbandsgeschäftsführerin oder der Verbandsgeschäftsführer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und
5.
der Verbandsausschuss dem Verwaltungsausschuss.
(2)
Auf die Rechtsstellung der Verbandsgeschäftsführerin oder des Verbandsgeschäftsführers finden die §§ 80 bis 84 NKomVG keine Anwendung. Das Gleiche gilt für § 109 NKomVG, wenn eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 15 Abs. 1 Satz 3 nicht erfolgt ist.