1 Auf den Bezirksverband Oldenburg finden die für Zweckverbände geltenden Vorschriften des Landes Anwendung. 2 Zu seinen eigenen Aufgaben gehört auch die ihm vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Gesetz oder Beschluss der Landesregierung übertragene Verwaltung von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
§ 19
NKomZGBezirksverband Oldenburg
Zweckverband
Stand 2024-02-08