Zuständigkeitsregelungen, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht bleiben so lange unberührt, bis sie durch Regelungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften ersetzt werden.
§ 109
NPOGZuständigkeiten, Verwaltungsakte und Verordnungen nach bisherigem Recht
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2022-09-22