1 Die Verwaltungs- und Polizeibehörden können untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für Datenübermittlungen an die Polizei und sonstige Behörden der Gefahrenabwehr anderer Länder und des Bundes.
§ 41
NPOGDatenübermittlung zwischen Verwaltungs- und Polizeibehörden
Befugnisse zur Datenverarbeitung
Stand 2022-09-22