Gegen Beschuldigte findet § 15 keine Anwendung, solange § 81b der Strafprozessordnung gegen diese Personen Maßnahmen zu Zwecken des Erkennungsdienstes zulässt.
§ 111
NPOGErkennungsdienstliche Maßnahmen gegen Beschuldigte
Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2022-09-22