Die Verwaltungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des Dritten Teils die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
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Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 11 NPOG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.