Die Verwaltungsbehörden haben sicherzustellen, dass Aufgaben der Gefahrenabwehr auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 98 Aufsicht über die Verwaltungsbehörden§ 100 Örtliche Zuständigkeit, außerordentliche örtliche Zuständigkeit →