(1)
Die nach § 84 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach § 6 oder 7 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat. Die zu erstattende Leistung ist durch Leistungsbescheid festzusetzen.
(2)
Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie gesamtschuldnerisch.