Jurafuchs

§ 1

ThürRettG
Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2008-07-16
(1)
Zweck dieses Gesetzes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Rettungsdienstes.
(2)
Alle Beteiligten sind verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Meine Notizen

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