(1)
Der Rettungsdienst führt die Notfallrettung und den Krankentransport durch; er wird in Form des bodengebundenen Rettungsdienstes einschließlich der Berg- und Wasserrettung sowie der Luftrettung erbracht.
(2)
Die Notfallrettung und der Krankentransport bilden eine medizinisch-organisatorische und wirtschaftliche Einheit der Gesundheitsvorsorge und der Gefahrenabwehr.
(3)
Der Rettungsdienst kann Medikamente, Blutkonserven, Organe und ähnliche Güter befördern, soweit sie zur Versorgung von Notfallpatienten dienen sollen.