Jurafuchs

§ 34

ThürRettG
Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2008-07-16
(1)
Verträge, Genehmigungen oder Erlaubnisse nach dem Thüringer Rettungsdienstgesetz in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung behalten ihre Gültigkeit.
(2)
Soweit Leistungserbringer von Genehmigungen für die Notfallrettung nach § 15 Abs. 1 des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, schließen die Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes spätestens bis zum Ablauf der Genehmigung mit diesen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 6 Abs. 1.
(3)
Abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 und § 16 Abs. 2 Satz 2 ist bis einschließlich 31. Dezember 2028 anstelle eines Notfallsanitäters im Sinne des § 1 NotSanG der Einsatz von Personen mit der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nach den §§ 30 oder 32 Abs. 1 NotSanG für die Tätigkeiten als Disponenten in den Zentralen Leitstellen und als Fahrer von Notarzteinsatzfahrzeugen zulässig.

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