Jurafuchs

§ 24

ThürRettG
Nebenbestimmungen der Genehmigung
Genehmigungsverfahren
Stand 2008-07-16
Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die
1.
die dem Leistungserbringer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,
2.
ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben,
3.
die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Zentrale Leitstelle regeln.

Meine Notizen

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