Durch dieses Gesetz werden das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und das Recht auf Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 7 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.
§ 36
ThürRettGEinschränkung von Grundrechten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2008-07-16