(1)
Bei arztbegleiteten Krankentransporten zur Verlegung zwischen Krankenhäusern hat das abgebende Krankenhaus bei Bedarf die ärztliche Betreuung sicherzustellen.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann auf Anforderung des abgebenden Krankenhauses ein Telenotarzt nach § 7 Abs. 6 Satz 1 die ärztliche Betreuung übernehmen, wenn dieser zustimmt und eine sichere Kommunikationsverbindung gewährleistet ist.