Jurafuchs

§ 19

ThürRettG
Zuwendungen des Landes
Kosten
Stand 2008-07-16
(1)
Das Land gewährt aus Landesmitteln Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans für Investitionen in Erfüllung des Landesrettungsdienstplans.
(2)
Das Land trägt die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.

Meine Notizen

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