Jurafuchs

§ 132

SGB 9 2018
Abweichende Zielvereinbarungen
Vertragsrecht
Stand 2026-05-06
(1)
Leistungsträger und Träger der Leistungserbringer können Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abschließen.
(2)
Die individuellen Leistungsansprüche der Leistungsberechtigten bleiben unberührt.
(3)
Absatz 1 gilt nicht, soweit auch Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches gewährt werden.

Meine Notizen

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