Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
§ 56
SGB 9 2018Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Stand 2026-05-06