Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach § 49 Absatz 8 Nummer 3 und § 185 Absatz 5 sowie über die Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
§ 191
SGB 9 2018Verordnungsermächtigung
Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
Stand 2026-05-06