Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
§ 89
SGB 9 2018Verordnungsermächtigung
Beteiligung der Verbände und Träger
Stand 2026-05-06