Für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wurde, gilt § 3a des Bundessozialhilfegesetzes in der am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
§ 149
SGB 9 2018Übergangsregelung für ambulant Betreute
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2026-05-06