(1)Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.(2)Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 146 Periodizität und Berichtszeitraum§ 148 Übermittlung, Veröffentlichung →