Jurafuchs

§ 14

UAG
Protokollierung
Verfahren
Stand 2019-06-19
(1)
Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(2)
Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(3)
Einsicht, Weitergabe und Veröffentlichung der Protokolle erfolgen gemäß der Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg, soweit der Untersuchungsausschuss nicht eine andere Regelung beschließt.

Einzelnorm

Meine Notizen

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