Die Arbeit des Untersuchungsausschusses endet1.mit der Kenntnisnahme des Schlussberichts durch den Landtag,2.durch die Auflösung des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 2 oder3.mit dem Ende der Wahlperiode des Landtages.EinzelnormMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 25 Verlesen von Protokollen und Schriftstücken§ 27 Aussetzung und Auflösung →