Jurafuchs

§ 20

UAG
Belehrung
Verfahren
Stand 2019-06-19
(1)
Zeuginnen und Zeugen sind von der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Vernehmung über ihre Rechte nach § 19 sowie am Ende der Vernehmung über das Verfahren nach § 21 Absatz 3 und 4 zu belehren.
(2)
Zeuginnen und Zeugen sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und über die strafrechtlichen Folgen einer falschen uneidlichen Aussage zu belehren.

Einzelnorm

Meine Notizen

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