Jurafuchs

§ 3

UAG
Untersuchungsauftrag
Aufgaben, Einsetzung und Zusammensetzung
Stand 2019-06-19
(1)
Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Untersuchungsauftrag hinreichend bestimmt sein.
(2)
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu seiner Änderung nicht berechtigt.
(3)
Der Untersuchungsauftrag darf gegen den Willen der antragstellenden Mitglieder des Landtages nicht verändert werden.

Einzelnorm

Meine Notizen

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