(1)
Im Antrag und im Einsetzungsbeschluss muss der Untersuchungsauftrag hinreichend bestimmt sein.
(2)
Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden und zu seiner Änderung nicht berechtigt.
(3)
Der Untersuchungsauftrag darf gegen den Willen der antragstellenden Mitglieder des Landtages nicht verändert werden.
Einzelnorm