(1)
Die Landesregierung, die Behörden und Verwaltungseinrichtungen des Landes und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, sind auf Ersuchen der oder des Vorsitzenden verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss unverzüglich die sächlichen Beweismittel, insbesondere die Akten, vorzulegen, Auskünfte zu geben und Zutritt zu Behörden, Dienststellen und Einrichtungen zu gewähren. Auf Ersuchen der oder des Vorsitzenden sind Dokumente in digitaler Form vorzulegen, soweit dies technisch möglich ist und der Geheimschutz gewahrt ist.
(2)
Ersuchen um Zutritt und zur Vorlage sächlicher Beweismittel, insbesondere der Akten, sind an die zuständige oberste Dienstbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde zu richten. Wenn ein Ersuchen ganz oder teilweise abgelehnt wird, insbesondere sächliche Beweismittel als Verschlusssache eingestuft vorgelegt werden, ist der Untersuchungsausschuss von der ersuchten Stelle schriftlich über die Gründe zu unterrichten. Die Vorlage ist mit einer Auskunft über die Vollständigkeit zu verbinden.
(3)
Ersuchen nach Absatz 1 können insbesondere zurückgewiesen werden, soweit
1.
die räumliche, zeitliche oder sachliche Untersuchungskompetenz fehlt,
2.
sie unzulässig in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung eingreifen oder
3.
sie den unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung einer Person betreffen.
(4)
Ebenso können Ersuchen nach Absatz 1 zurückgewiesen werden, die
1.
dem Wohle des Landes, des Bundes oder eines anderen Landes Nachteile bereiten würden oder
2.
unverhältnismäßig in die Grundrechte einzelner Personen eingreifen würden,
sofern der Untersuchungsausschuss nicht die notwendigen Maßnahmen des Geheimschutzes zum Schutze dieser öffentlichen oder berechtigten privaten Interessen beschließt.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 gelten für die Erteilung einer Aussagegenehmigung entsprechend.
Einzelnorm