Jurafuchs

§ 31

UAG
Einschränkung von Grundrechten
Beendigung des Verfahrens
Stand 2019-06-19
Aufgrund dieses Gesetzes werden die Grundrechte
1.
auf Freiheit der Person nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2, Artikel 104 des Grundgesetzes und Artikel 9 der Verfassung des Landes Brandenburg,
2.
auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg,
3.
auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 15 der Verfassung des Landes Brandenburg,
4.
auf Berufsfreiheit nach Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 49 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg

eingeschränkt.

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