Jurafuchs

§ 14

BbgVergG
Verordnungsermächtigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand 2021-04-13
(1)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zu treffen über:
1.
die Bearbeitungsschritte der Kontrollen nach § 9 und die zur Wahrung des Datenschutzes zu treffenden Vorkehrungen,
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung von Verzeichnissen über geeignete Unternehmen oder Sammlungen von Eignungsnachweisen von nicht der Landesverwaltung angehörenden Stellen und
3.
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Verhängung einer Auftragssperre nach § 10 Absatz 3 sowie Aufhebung oder Verkürzung einer Auftragssperre nach § 11 Absatz 5.
(2)
Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Absatz 1 ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung übertragen.

Einzelnorm

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →