(1)
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen. Enthalten Verträge oder in laufenden Vergabeverfahren eingereichte Angebote Lohngleitklauseln für den Fall von Tarifänderungen, können diese mit Zustimmung des Auftragnehmers oder aller Bieter auf den laufenden Vertrag oder das laufende Vergabeverfahren angewendet werden.
(2)
Für die Kostenerstattung des den Kommunen bis 31. Dezember 2016 entstehenden Verwaltungsaufwands ist § 14 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 19), das durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, weiter anzuwenden. Kostenerstattungsanträge nach § 14 des Brandenburgischen Vergabegesetzes vom 21. September 2011 (GVBl. I Nr. 19), das durch das Gesetz vom 11. Februar 2014 (GVBl. I Nr. 6) geändert worden ist, können noch bis zum 31. Dezember 2017 gestellt werden.
Einzelnorm