(1)
Die Regelungen dieses Teils finden keine Anwendung, wenn für die zu beschaffenden Leistungen bereits durch das Mindestlohngesetz, aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder durch andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte im Sinne des § 2 Absatz 6 ein Mindestentgelt definiert ist, welches das Mindestarbeitsentgelt gemäß Absatz 2 erreicht oder übersteigt.
(2)
Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2021 13 Euro je Zeitstunde.
(3)
Das Mindestentgelt muss dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 muss Bestandteil des Angebots sein. Bei einer Lieferung gilt dies nur für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung.
(4)
Wenn die Entlohnung der Arbeitnehmer nicht nach Zeitstunden, sondern anhand einer anderen Größe erfolgt, muss der Bieter ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 3 Satz 2 spätestens im Rahmen der Kontrolle gemäß § 9 anhand einer transparenten und nachvollziehbaren Kalkulation glaubhaft machen, dass jeder Arbeitnehmer im Durchschnitt mindestens den in Absatz 2 Satz 1 definierten Mindestlohn erhält. Wenn die Entlohnung der Arbeitnehmer sich aus einem Grundlohn und Leistungszuschlägen zusammensetzt, muss der Bieter glaubhaft machen, dass der Grundlohn jedes Arbeitnehmers mindestens dem in Absatz 2 Satz 1 definierten Mindestlohn entspricht.
(5)
Wenn Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeit gleichzeitig für verschiedene Auftraggeber tätig sind, von denen nicht alle diesem Gesetz unterliegen, wie es beispielsweise bei Post- oder Wäschereidienstleistungen der Fall sein kann, ist der Mindestlohn gemäß Absatz 2 Satz 1 anteilig für die Arbeitszeit zu zahlen, die auf die Erfüllung der diesem Gesetz unterliegenden Aufträge entfällt. Der Bieter muss ergänzend zu der Verpflichtung gemäß Absatz 3 Satz 2 spätestens im Rahmen der Kontrolle gemäß § 9 anhand einer transparenten und nachvollziehbaren Kalkulation glaubhaft machen, dass jeder Arbeitnehmer anteilig mindestens den in Absatz 2 Satz 1 definierten Mindestlohn erhält.
(6)
Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für:
1.
das Arbeitsentgelt nach § 43 des Strafvollzugsgesetzes,
2.
das Arbeitsentgelt behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten nach § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3.
die Auszubildendenvergütung nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722, 1735) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
5.
das Taschengeld nach § 2 Nummer 3 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(7)
Bei der Vergabe von länderübergreifenden Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Vergabeverfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann von den Absätzen 2 und 3 zugunsten einer weniger weitgehenden Regelung, die für einen der beteiligten Auftraggeber gilt, abgewichen werden.
Einzelnorm