Jurafuchs

§ 5

BbgVergG
Nachweise
Regelungen über das Vergabeverfahren
Stand 2021-04-13
(1)
Der Auftraggeber hat eine gültige Bescheinigung über die Eintragung in ein Verzeichnis gemäß § 48 Absatz 8 der Vergabeverordnung über geeignete Unternehmen oder Sammlungen von Eignungsnachweisen auch ohne besonderen Hinweis in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an Stelle individueller Einzelnachweise anzuerkennen. Die Pflicht zur Anerkennung kann nicht dadurch umgangen werden, dass an Inhalt oder Aktualität der Nachweise strengere Anforderungen gestellt werden, als sie für die Eintragung des Unternehmens in das Verzeichnis nach Satz 1 vorgesehen sind. Unterhalb der gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen einschlägigen Schwellenwerte kann der Auftraggeber nach seiner Wahl § 50 der Vergabeverordnung zur Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung entsprechend anwenden.
(2)
Bei der Vergabe von Bauleistungen fordert der Auftraggeber von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter, für den Fall, dass kein Nachweis nach Absatz 1 vorliegt, die Bescheinigung der Sozialkasse, der der Bieter kraft allgemeiner Tarifbindung angehört, über die Bruttolohnsumme und die geleisteten Arbeitsstunden sowie die Zahl der gewerblichen Beschäftigten. Die Nachweise dürfen nicht älter als sechs Monate sein, sofern sie nicht Bestandteil eines Nachweises nach Absatz 1 sind. War der Bieter in den vergangenen sechs Monaten nicht im Inland ansässig, so genügt eine Eigenerklärung, in diesem Zeitraum nicht gegen Verpflichtungen über die Entrichtung der Beiträge zur sozialen Sicherheit nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Sitzstaates verstoßen zu haben.
(3)
Hat ein Bieter in den letzten sechs Monaten vor Ablauf der Angebotsfrist einem Auftraggeber bereits Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 oder andere Eignungsnachweise nach den Vergabe- und Vertragsordnungen vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter diese Eignungsnachweise nur noch an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Der Bieter weist den Auftraggeber darauf hin, dass er bereits in den letzten sechs Monaten Eignungsnachweise nach den Vergabe- und Vertragsordnungen zur Prüfung vorgelegt hat und benennt das dazugehörige Vergabeverfahren.
(4)
Auf Nachunternehmer lautende Nachweise und Erklärungen sind vom Auftragnehmer vor Beginn der Nachunternehmerleistung vorzulegen.

Einzelnorm

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