Jurafuchs

§ 4

BbgVergG
Regelungen zum öffentlichen Personennahverkehr
Regelungen über das Vergabeverfahren
Stand 2021-04-13
(1)
Ein Auftrag über eine Leistung des öffentlichen Personennahverkehrs wird nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seine bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten mindestens nach dem hierfür jeweils geltenden einschlägigen und repräsentativen Entgelttarifvertrag zu entlohnen und auch seinen auf das Entgelt bezogenen eigenen, gegebenenfalls weitergehenden tariflichen Pflichten in der gesamten Laufzeit des zu vergebenden Verkehrsvertrages ordnungsgemäß nachzukommen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Der Auftraggeber bestimmt in der Bekanntmachung der Ausschreibung und in den Vergabeunterlagen den oder die Tarifverträge nach Satz 1 nach billigem Ermessen. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind zu beachten. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung auf ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist, soweit es als Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer in eine Niederlassung oder ein der Unternehmensgruppe angehörendes Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland entsendet, sofern für die Dauer der Entsendung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem entsendenden Unternehmen und der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer besteht. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzulegen, in welchem Verfahren festgestellt wird, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Die Rechtsverordnung kann auch die Vorbereitung der Entscheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall auch die Zusammensetzung des Beirats. Die Landesregierung kann diese Ermächtigung ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf ein Mitglied der Landesregierung übertragen.
(2)
Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sollen im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, eines Auftrags im Sinne des § 2 Absatz 2 oder im Rahmen einer Direktvergabe im Sinne des § 2 Absatz 5 Auftragnehmer auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dazu verpflichten, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Verkehrsleistungen eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung des Aufgabenträgers binnen sechs Wochen dazu verpflichtet, dem Aufgabenträger alle hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3)
Bei der Vergabe von länderübergreifenden Leistungen ist von der Vergabestelle vor Beginn des Verfahrens eine Einigung mit den beteiligten weiteren Vergabestellen anderer Länder über die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 anzustreben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann von Absatz 1 oder 2 zugunsten einer weniger weitgehenden Regelung, die für einen der beteiligten Auftraggeber gilt, abgewichen werden.

Einzelnorm

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