(1)
Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Sinne des Absatzes 2 durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des Absatzes 3. Teil 3 dieses Gesetzes gilt nur dann, wenn der geschätzte Auftragswert für Liefer- und Dienstleistungen 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Bauleistungen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht oder überschreitet. Für die Schätzung des Auftragswerts gilt § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 ( BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
(2)
Öffentliche Aufträge im Sinne dieses Gesetzes sind Öffentliche Aufträge und Konzessionen im Sinne der §§ 103 bis 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Für die Anwendbarkeit dieses Gesetzes gelten ferner die §§ 107 bis 109, 116, 120 Absatz 4 und § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(3)
Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Auftraggeber im Land Brandenburg im Sinne der §§ 99, 100 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b, § 101 Absatz 1 Nummer 1, 2 sowie § 101 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 100 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Auftraggeber Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland durchführen.
(4)
Dieses Gesetz ist entsprechend bei der Auftragsvergabe durch Empfänger von Zuwendungen anzuwenden, wenn
1.
die Zuwendungen ausschließlich aus Mitteln des Landes stammen und
2.
dies in den Zuwendungsbescheiden ausdrücklich angeordnet ist.
(5)
Dieses Gesetz gilt entsprechend für Direktvergaben im Sinne von Artikel 5 Absatz 2, 4 und 6 der Verordnung ( EG ) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schienen und Straße und zur Aufhebung der Verordnung ( EWG ) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates ( ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
(6)
Andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte bleiben unberührt. Diese sind insbesondere, in der jeweils geltenden Fassung:
1.
das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203, 230) geändert worden ist,
2.
das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203, 230) geändert worden ist,
3.
das Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1130) geändert worden ist, und
4.
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.
Andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte sind auch die auf Grundlage der in Satz 2 genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge.
Einzelnorm