(1)
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze sowie der weiteren Vorschriften dieses Gesetzes und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen vergeben. Die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
(2)
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren an fachkundige und leistungsfähige Unternehmen sowie an Unternehmen vergeben, die nicht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sind.
(3)
Die Teilnehmer an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist aufgrund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, außerhalb dessen Anwendungsbereichs durch oder aufgrund eines Gesetzes geboten oder gestattet.
(4)
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen können Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Bekanntmachung, dem Aufruf zum Teilnahmewettbewerb, zur Interessenbekundung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Eine Verbindung zum Auftragsgegenstand kann auch in den in § 127 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen angenommen werden. Auftraggeber, die an § 55 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 ( GVBl. I S. 106) in der jeweils geltenden Fassung gebunden sind, sollen nach den Sätzen 1 und 2 verfahren.
(5)
Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vergeben.
(6)
Unberührt bleiben, in der jeweils geltenden Fassung:
1.
§ 5 des Brandenburgischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 8. Mai 1992 (GVBl. I S. 166), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186, 194) geändert worden ist, und
2.
§ 14 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 4. Juli 1994 (GVBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 35) geändert worden ist.
Einzelnorm