Jurafuchs

§ 12

AGVwGO
Ausschluss von der Mitwirkung im Verfahren
Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen
Stand 1977-12-05
(1)
Hält sich ein Mitglied des Rechtsausschusses nach § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VwVfG für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss gegeben sind, so entscheidet über den Ausschluss
1.
des Vorsitzenden im Falle des § 8 Satz 1 die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, in den Fällen des § 8 Satz 2 der Landrat (Oberbürgermeister),
2.
eines Beisitzers der Vorsitzende.
(2)
In den Fällen des § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gilt Absatz 1 entsprechend.
(3)
Ein Mitglied des Rechtsausschusses ist nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen, wenn es die Gebietskörperschaft, bei der der Rechtsausschuss gebildet ist, kraft Gesetzes vertritt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →