Die Beisitzer erhalten vom Landkreis (der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt) eine Sitzungsvergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung festgesetzt wird.
§ 15
AGVwGOEntschädigung der Beisitzer
Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen
Stand 1977-12-05