Gesetze, die für bestimmte Fälle die Mitwirkung der Rechtsausschüsse im Vorverfahren ausschließen, bleiben unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 17 Aufsicht§ 18a →