Ausschluss des Vorverfahrens bei den Rechtsanwaltskammern
Stand 1977-12-05
(1)
Vor Erhebung der Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte der Rechtsanwaltskammern bedarf es abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.
(2)
Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend.