Jurafuchs

§ 4

AGVwGO
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand 1977-12-05
(1)
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe des § 47 VwGO über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen, die Handlungen eines Verfassungsorgans im Sinne des Artikels 130 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz sind.
(2)
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug auch über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwGO betreffen.

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