Das Oberverwaltungsgericht veröffentlicht seine Entscheidungen, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Auswahl trifft das Präsidium.
§ 5
AGVwGOVeröffentlichung von Entscheidungen
Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand 1977-12-05