Die zur Durchführung des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften erlässt die Landesregierung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 21 Wahl der Beamtenbeisitzer§ 23 * In-Kraft-Treten →