Jurafuchs

§ 13

AGVwGO
Reihenfolge der Mitwirkung
Vorverfahren vor den Rechtsausschüssen
Stand 1977-12-05
(1)
Die Beisitzer sind zu den Sitzungen des Rechtsausschusses gleichmäßig heranzuziehen; die Reihenfolge wird vom Landrat (Oberbürgermeister) vor Beginn des Kalenderjahres bestimmt.
(2)
Bei unvorhergesehener Verhinderung eines Beisitzers kann der Landrat (Oberbürgermeister) von der Reihenfolge (Absatz 1) abweichen.

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