Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen nach §§ 40 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes müssen die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtliche Richter in der Strafgerichtsbarkeit erfüllen.
§ 10
AGGVG LSAVertrauenspersonen für die Wahl der Schöffen
Gerichte
Stand 1992-08-24