Das Grundbuchamt ist für die im Bezirk des Amtsgerichts liegenden Grundstücke zuständig. Das Ministerium der Justiz kann durch Verordnung Zweigstellen außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts errichten und ihnen die Zuständigkeit für bestimmte Teile des Grundbuchbezirks zuweisen, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur sachdienlichen Erledigung der Geschäfte zweckmäßig erscheint.
§ 18
AGGVG LSAGrundbuchbezirke
Grundbuchämter
Stand 1992-08-24