Für die Beglaubigung gerichtlicher und notarieller Urkunden zum Zwecke der Legalisation ist der Präsident des Landgerichts, für eine weitere Beglaubigung das Ministerium der Justiz zuständig.
§ 22
AGGVG LSALegalisation
Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte
Stand 1992-08-24