Die Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte und die Leiter der Staatsanwaltschaften sowie ihre Vertreter sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen. Sie können die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten zu Geschäften der Justizverwaltung heranziehen.
§ 21
AGGVG LSAJustizverwaltungsgeschäfte
Dienstaufsicht und Justizverwaltungsgeschäfte
Stand 1992-08-24