Jurafuchs

§ 17

AGGVG LSA
Führung der Grundbücher
Grundbuchämter
Stand 1992-08-24
Die Grundbücher werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Allein zuständig und unterschriftsberechtigt sind
1.
für die Eintragung und ihre Verfügung in den Fällen des § 12 c Abs. 2 Nrn. 2 bis 4 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), geändert durch Artikel 24 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), die Bediensteten, denen die Aufgaben des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen sind,
2.
für die anderen Eintragungen und deren Verfügung sowie für die Erteilung von Grundpfandrechtsbriefen die Bediensteten, denen die Führung des Grundbuchs übertragen ist.

Der Unterschrift eines weiteren Bediensteten bedarf es nicht.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →